S. 304; 1992, S. 384), also an das Willkürverbot, an das Gebot der Rechtsgleichheit, an Treu und Glauben sowie an das Verhältnismässigkeitsprinzip. Aus Sinn und Zweck gewisser Ermächtigungsnormen kann sich geradezu die Pflicht ergeben, sie anzuwenden (so Erich Zimmerlin, a.a.O., Einleitung N 33 zum alten Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971). 3.6.3. In Anlehnung an die formelle Enteignung ist auch die Ermessensausübung bei der Zueignung ("kann") einzuschränken. Stellt das Gemeinwesen ein Zueignungsgesuch und sind die Zueignungsvoraussetzungen (Erw. 3.) erfüllt, so ergibt sich für die Schätzungskommission die Pflicht, entsprechende Flächen zuzueignen.