Vor allem Kann- Vorschriften räumen ein solches Ermessen ein. Behörden können hier von der Anordnung einer Massnahme absehen, weil das Gesetz den Eintritt der Rechtsfolge beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nicht zwingend vorschreibt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 431; BGE 130 V 82; 125 II 308). Ermessen bedeutet nicht Entscheiden nach Belieben; um den rechtsstaatlichen Anforderungen Genüge zu tun, muss die Behörde pflichtgemäss vorgehen. Sie ist an die aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung sich ergebenden Kriterien, an die Grundrechte sowie an allgemeine Rechtsgrundsätze gebunden