sert, so handelt es sich um minderwertigen Boden, der entsprechend tiefer zu bewerten ist, mithin ist analog zur formellen Enteignung der relative Landwert zu vergüten (vgl. BGE 122 I 180; AGVE 1998, S. 503 f.). Da im vorliegenden Fall eine Zueignung zu Gunsten einer unüberbauten Baulandparzelle vorgesehen ist, wirkt sich die verbesserte Nutzungsmöglichkeit ungeschmälert aus. Es ist deshalb vom absoluten, d.h. vollen Verkehrswert auszugehen. (…) 3.5.5. Die Gesuchstellerin legt der zu leistenden Vergütung einen Quadratmeterpreis von Fr. 200.- zugrunde. Sie hat somit den für den Geldausgleich in der Landumlegung 1997 massgebenden Landpreis übernommen (…).