Eine Vergütung zu einem Ansatz unter dem vollen Verkehrswert würde daher in rechtsungleicher Weise zu Lasten der übrigen Grundeigentümer der Baulandumlegung von 1997 gehen. 3.5.3. Die angemessene Vergütung muss den vollen Ausgleich des wirklichen Wertes bewirken. Der volle Verkehrswert der zuzueignenden Fläche ist dann abzugelten, wenn er sich für den neuen Eigentümer objektiv ungeschmälert auswirkt, so durch Verbesserung der den Vorschriften entsprechenden baulichen oder sonstigen Nutzung des durch die Zueignung vergrösserten Grundstücks (so Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu § 189 aBauG). Wird dagegen durch die Zueignung die bauliche Nutzung des Empfängergrundstücks nicht verbes-