25. Juni 1980). Auch aus Gründen der Rechtsgleichheit ist Land, das zum Verkehrswert enteignet worden ist, wieder zum aktuellen Verkehrswert zuzueignen, wobei sich im Einzelfall Relativierungen des Verkehrswerts ergeben können. Gerade im vorliegenden Fall ist der Zueignung eine Landumlegung vorangegangen und die Vergütung für die zuzueignenden Flächen wird den anderen Grundeigentümern, denen gewissermassen ein zu hoher Landabzug auferlegt worden ist, als Geldersatz rückerstattet (…). Eine Vergütung zu einem Ansatz unter dem vollen Verkehrswert würde daher in rechtsungleicher Weise zu Lasten der übrigen Grundeigentümer der Baulandumlegung von 1997 gehen.