Der Sachzusammenhang zur formellen Enteignung ist offensichtlich – in Absatz 1 von § 135 BauG wird ein vorangehendes Expropriationsverfahren sogar vorausgesetzt. Mit Rücksicht auf die Stellung im Gesetz und in Berücksichtigung des Zusammenspiels von Ent- und Zueignung ist der Begriff "angemessene Vergütung" im Grundsatz so auszulegen wie jener der "vollen Entschädigung" zugunsten des Enteigneten im Rahmen der formellen Enteignung (§ 21 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Aargau [SAR 110.000] vom 336 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006