Die Vorschrift über die Zueignung ist im Neunten Titel des Baugesetzes in das kantonale Enteignungsrecht eingebettet. Systematisch ist sie des Weiteren unter dem Titel "Formelle Enteignung" eingeordnet worden. Der Sachzusammenhang zur formellen Enteignung ist offensichtlich – in Absatz 1 von § 135 BauG wird ein vorangehendes Expropriationsverfahren sogar vorausgesetzt.