Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst – so im hier interessierenden § 135 BauG - in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Unbestimmte Rechtsbegriffe gewinnen ihren Inhalt aus Sinn und Zweck der betreffenden Norm sowie aus deren Stellung im Gesetz und Rechtssystem (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, Einleitung N 37 zum alten Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971). Die Vorschrift über die Zueignung ist im Neunten Titel des Baugesetzes in das kantonale Enteignungsrecht eingebettet.