Im vorliegenden Fall wird ein unüberbauter Landstreifen einer unüberbauten Baulandparzelle zugeeignet. Dadurch verursachte übermässige Belastungen sind nicht ersichtlich. Auch die Gesuchsgegner haben keine übermässigen Belastungen dargelegt (…). Im Übrigen gehen die noch ausstehenden Anpassungsarbeiten zu Lasten des Projekts (…). 3.5.2. Die Formulierung "angemessene Vergütung" in § 135 Abs. 2 BauG stellt einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff dar. Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechtsfolge selbst – so im hier interessierenden § 135 BauG - in offener, unbestimmter Weise umschreibt.