3.4. Die Zueignung darf beim Betroffenen keine übermässige Belastung, z.B. durch Aufwendungen für Unterhalt oder für Aufräu- mungs- und Abbrucharbeiten, zur Folge haben. So könnte beispielsweise die Zueignung eines schmalen Landstreifens hinter einer auf der Grundstücksgrenze liegenden hohen Gartenstützmauer einer überbauten Parzelle eine übermässige Belastung darstellen, weil der Grundeigentümer entweder keinen Nutzen (trotz Unterhaltspflicht) hat oder mit einem aufwändigen Eingriff die Stützmauer verschieben müsste. Im vorliegenden Fall wird ein unüberbauter Landstreifen einer unüberbauten Baulandparzelle zugeeignet.