In beiden Fällen werden ausgeschiedene Teilflächen nicht für den Enteignungsbzw. Landabzugszweck benötigt. Somit liegt ein zuzueignendes Objekt in Form eines Restgrundstücks bzw. einer für den Enteignungszweck nicht benötigten Teilfläche vor. 3.2. Gemäss Zueignungsplan sind insgesamt 92 m2 entlang der S.-strasse zuzueignen. Es ist offensichtlich, dass dieser Streifen nicht selbständig verwendet werden kann. 3.3. Unstrittig grenzt die zuzueignende Fläche von 63 m2 unmittelbar an die Parzelle 1412 der Gesuchsgegner an, so dass auch diese Zueignungsvoraussetzung gegeben ist. 2006 Enteignungsrecht 335