Der hier zu beurteilenden Zueignung ist keine formelle Enteignung im Sinne von § 151 ff. BauG vorangegangen. Vielmehr ist im Rahmen einer Baulandumlegung (…) die Strassenparzelle 1451 ausgeschieden worden, die nun nicht benötigt wird. Die Landumlegung wird auch als enteignungsähnlicher Tatbestand bezeichnet (BGE 96 I 134; 95 I 372) und es ergeben sich gewisse Analogien zur Enteignung. Es erscheint daher sachgerecht, die vorliegende Zueignung nach Durchführung einer Baulandumlegung in Analogie zur formellen Enteignung unter § 135 Abs. 1 BauG zu subsumieren. In beiden Fällen werden ausgeschiedene Teilflächen nicht für den Enteignungsbzw. Landabzugszweck benötigt.