Wird der Antrag auf Zueignung zusammen mit dem Enteignungsbegehren gestellt, so sollten aus Gründen der Verfahrensökonomie beide Begehren gemeinsam, im selben Verfahren und durch den gleichen Entscheid beurteilt werden. Zulässig ist aber auch, dass die Zueignung zu einem anschliessenden zweiten, eben dem Zueignungsverfahren, führt, vor allem wenn das Begehren um Zueignung erst nach Abschluss des Enteignungsverfahrens gestellt wird (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 6 zu § 189 des alten Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971). Der hier zu beurteilenden Zueignung ist keine formelle Enteignung im Sinne von § 151 ff.