Flächen aufgehobener oder verlegter Strassen und Gewässer (§ 135 Abs. 2 BauG). Im ersten Fall geht der Zueignung ein Expropriationsverfahren voraus, im zweiten wird ein Verfahren durchgeführt, dessen einziger Zweck die Eigentumszuweisung ist (vgl. Erich Zimmerlin, Das Enteignungs- und Entschädigungsrecht im aargauischen Baugesetz, ZBl 1972, S. 221). Wird der Antrag auf Zueignung zusammen mit dem Enteignungsbegehren gestellt, so sollten aus Gründen der Verfahrensökonomie beide Begehren gemeinsam, im selben Verfahren und durch den gleichen Entscheid beurteilt werden.