Bei der Zonenplanrevision 1991/1994 wurde die Parzelle 137 der Landwirtschaftszone zugewiesen. In der Folge stellten die betroffenen Eigentümer ein Begehren um Entschädigung wegen materieller Enteignung. Mit Entscheid vom 26. November 2002 bejahte das Bundesgericht das Vorliegen einer materiellen Enteignung und wies die Schätzungskommission an, die Entschädigung festzusetzen. Im März 2004, noch bevor die Entschädigung festgelegt war, wies die Gemeinde B. die Parzelle 137 der Bauzone zu. Daraufhin verlangten die Eigentümer eine Entschädigung für die vorübergehende Nutzungsbeschränkung. Es ist zu prüfen, ob diese einer materiellen Enteignung gleichkommt.