Somit kann festgestellt werden, dass kein schwerwiegender Schaden nachgewiesen wurde. Es sei aber angemerkt, dass in Fällen, wo die übermässig belastende Bauphase relativ kurz ist, der Nachweis eines grossen Schadens schwierig ist. Selbst wenn Gewerbebetriebe über mehrere Monate gravierende Umsatzeinbussen erleiden, ist ihnen eine Entschädigung nicht sicher (vgl. BGE 113 Ia 354 ff.). 348 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006