Die Frühlingsabwesenheit wäre aber wohl so oder anders in die Zeit der lärmintensiven Bauphase gefallen, was die anrechenbare Dauer der entschädigungsrelevanten Phase verkürzt. Zudem beruhte die ursprüngliche Forderung auf einem Mietwert von Fr. 4'500.-- (…), während die definitive Forderung gemäss der Zusammenstellung der A. AG (..) ohne weitere Begründung auf einem Mietzins von Fr. 3'500.-- basiert. Das erweckt den Anschein, als sei der Betrag willkürlich festgelegt worden. Auch diese Forderung ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Somit kann festgestellt werden, dass kein schwerwiegender Schaden nachgewiesen wurde.