So wäre jedenfalls ausgeschlossen, dass Bestand und Höhe des Schadens von den beteiligten Privaten zu Lasten der öffentlichen Hand festgelegt würden. Vorliegend bleibt der Umfang der Einschränkung des Fotobetriebs unklar. Es ist unerfindlich, wie man auf eine Reduktion von 50 % kam. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb keine Abstufung der Reduktion nach Baufortschritt vereinbart wurde. Die Beeinträchtigungen nahmen ja laufend ab. Konkrete Umsatzeinbussen wurden nicht geltend gemacht und sind jedenfalls nicht belegt. Für diese hätte der Fotograf im Übrigen selber ein Begehren bei der Schät- 2006 Enteignungsrecht 347