für eine Rückbesinnung auf die grundlegenden Unterschiede der beiden Teilordnungen: Susanne Auer, Neuere Entwicklungen im privatrechtlichen Immissionsschutz, Zürcher Studien zum Privatrecht 134, Diss., Zürich 1997, S. 15, 17, 32 f.). Die Chancen für eine Schadenanerkennung wären mit Zivilurteil daher deutlich besser, auch weil der Zivilrichter - wie der Enteignungsrichter - die Berechtigung einer Mietzinsreduktionsforderung nach rechtlichen Vorgaben zu prüfen und zu beurteilen hat. So wäre jedenfalls ausgeschlossen, dass Bestand und Höhe des Schadens von den beteiligten Privaten zu Lasten der öffentlichen Hand festgelegt würden.