werden. Andernfalls hätte es der Gesuchsteller in der Hand, den Schaden infolge Bauimmissionen selber festzulegen. Wo ein Vermieter auch in der betroffenen Liegenschaft wohnt und dem Bauherrn gegenüber eine Entschädigungsforderung stellt, ist der Interessenkonflikt offensichtlich. Da der privatrechtliche und der öffentlichrechtliche Immissionsschutz grundsätzlich selbstständig nebeneinander stehen, würde die Schätzungskommission ein entsprechendes Zivilurteil mit Rücksicht auf die Unterschiede nicht unbesehen übernehmen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, §§ 160/61 N 2;