Bisher hat der Gesuchsteller einzig dem Fotografen eine Mietzinsreduktion im Umfang von 50 % gewährt. Die übrigen Mieter wurden auf den Entscheid der Schätzungskommission über das vorliegende Entschädigungsbegehren vertröstet (…). Was die Wohnungsmieten betrifft, hat der Gesuchsteller demnach gar keinen Schaden erlitten. 3.3.9.2. Die Mietzinsreduktion für das Atelier wurde freiwillig gewährt. Es liegt dafür weder ein Entscheid der Schlichtungsstelle in Mietsachen noch ein Entscheid eines Zivilgerichts vor. Ein auf Parteiabrede beruhender Mietzinserlass kann jedoch nicht anerkannt 346 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006