Die zusätzliche Belastung infolge des schwierigen Baugrundes betrifft Arbeiten in jener Phase, in welcher der Baustellenlärm unbestritten über dem üblichen Mass lag (...). Die Zusatzbelastung bestätigt dieses Ergebnis nochmals; etwas anderes ergibt sich daraus nicht. Der Einwand betreffend Reflektion des Schalls durch gegenüberliegende Gebäude vermag nicht zu überzeugen. Diese stehen etwas hangabwärts von der Liegenschaft des Gesuchstellers und bilden keine geschlossene, parallel verlaufende Front. Eine spürbare Verstärkung der Bauimmissionen ist davon nicht zu erwarten.