Die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Eingriffe und die Toleranz gegenüber temporären Immissionen scheinen daher allgemein vorhanden zu sein. Da auch Entschädigungen für Dauerlärm nur unter restriktiven Voraussetzungen zugesprochen werden (…), muss - um das Verhältnis zu wahren - bei vorübergehenden übermässigen Immissionen eine gewisse Dauer verlangt werden. Kurzzeitige Störungen genügen nicht, auch wenn sie als übermässig zu beurteilen sind. 3.3.5.1. Die Liegenschaft des Gesuchstellers war in der ersten Bauphase zeitweise extremem Lärm ausgesetzt, das ist unbestritten.