Im Entscheid 106 Ib 251 hat es lediglich festgehalten, dass Baustellen von 3-6 Monaten in der Regel entschädigungslos hinzunehmen sind. Im Vergleich zur Zahl der Begehren wegen Dauerlärm von Strasse, Schiene und Flughäfen finden sich in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur wenige Fälle betreffend Baustellenlärm, obwohl die öffentliche Hand laufend auch grössere Bauwerke realisiert. Die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Eingriffe und die Toleranz gegenüber temporären Immissionen scheinen daher allgemein vorhanden zu sein.