Baustelle verursachte Lärm hätte also nicht durch zumutbare Massnahmen verringert werden können. 3.3.5. Unvermeidbare, übermässige Immissionen sind zu entschädigen, wenn sie eine gewisse Dauer aufweisen. Andernfalls sind sie - wie auch die üblichen Baustellenimmissionen - von der Duldungspflicht gedeckt (…). Dass auch eine mehrjährige Baustelle, von der keine übermässigen Einwirkungen ausgehen, entschädigungslos hinzunehmen ist, ergibt sich aus dem Bundesgerichtsentscheid 1E.9/2001 vom 25. Februar 2002, Erw. 6. In diesem Fall (…) verlangte der Gesuchsteller Ersatz der hypothetischen Mietzinseinbussen für 5 Jahre.