Ob die Intensität der Beeinträchtigungen durch die Baustelle im vorliegenden Fall eine Entschädigung rechtfertigt, ist nun zu prüfen. (…) 3.3.4. Für Baustellen sind in der LSV keine Grenzwerte festgelegt. Stattdessen hat das BUWAL die Richtlinie über emissionsbegrenzende Massnahmen zur Vermeidung von Baulärm vom 2. Februar 2000 ausgearbeitet. Es handelt sich dabei um Weisungen an Vollzugsbehörden für lärmrechtliche Vorschriften, mit denen die Konkretisierung und Anwendung der Art. 11 und 12 USG für Baustellen aufgezeigt wird. Für kantonale Behörden ist deren Anwendung nicht zwingend.