(…) 3.2.2. (…) Gemäss Bundesgericht ist Baustellenlärm während einer Dauer von drei bis sechs Monaten in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (BGE 106 Ib 251). Den Mietern eines Restaurants, die den Betrieb sechs Monate vor Ablauf ihres Vertrages einstellten, weil sie sich infolge von Bauarbeiten für die Bahnunterführung, der Schliessung des SBB-Niveauüberganges und der Kanalisationsarbeiten unmittelbar vor und neben der Liegenschaft dazu genötigt sahen, verweigerte es eine Entschädigung (BGE 113 Ia 354 ff.). Ob die Intensität der Beeinträchtigungen durch die Baustelle im vorliegenden Fall eine Entschädigung rechtfertigt, ist nun zu prüfen.