Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück des Enteigneten zugunsten des Werkeigentümers, deren Inhalt in der Pflicht zur Duldung der Immissionen besteht. An Stelle des Unterlassungsanspruchs kann die Entschädigung für die Enteignung der nachbarlichen Abwehrrechte, d.h. eine formelle Enteignung, treten (BGE 123 II 490 ff. mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen vgl. Entscheid der Schätzungskommission [SKE] EV.2000.50018 in Sachen R.M. vom 7. November 2000, S. 5). (…) 3.2.2. (…) Gemäss Bundesgericht ist Baustellenlärm während einer Dauer von drei bis sechs Monaten in der Regel entschädigungslos hinzunehmen (BGE 106 Ib 251).