An dieser Stelle sei auch daran erinnert, dass eine bereits ausbezahlte Entschädigung nach Aufhebung der Nutzungsbeschränkung (Einzonung) samt Zins zurückbezahlt werden müsste (vgl. § 141 Abs. 1 BauG), allerdings ohne Inkonvenienzen (Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Lenzburg 2002, § 141 N 4). Unter Würdigung all dieser Umstände kommt das Gericht übereinstimmend zum Schluss, dass die zeitlich befristete Nutzungsbeschränkung vorliegend nicht so schwer wiegt, dass dafür eine Entschädigung aus materieller Enteignung geschuldet wäre. 2006 Erschliessungsabgaben 355