zu dauernden Nutzungsbeschränkungen, die ohne Entschädigung zu dulden sind, wiegt der vorliegende Eingriff nicht schwerer (...). An dieser Stelle sei auch daran erinnert, dass eine bereits ausbezahlte Entschädigung nach Aufhebung der Nutzungsbeschränkung (Einzonung) samt Zins zurückbezahlt werden müsste (vgl. § 141 Abs. 1 BauG), allerdings ohne Inkonvenienzen (Ernst Kistler/René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Lenzburg 2002, § 141 N 4).