zelle 137 bei der Einzonung 2004 erschliessbar war. Die nicht von Anfang an absehbare Befristung des Eingriffs wirkte sich nicht übermässig aus (...). Der Wille, das Grundstück ökonomisch zu verwerten, wird zwar anerkannt, durch die Untätigkeit der Gesuchsteller seit der Einzonung aber relativiert. Es lag auch nie ein bewilligungsfähiges Bauprojekt vor (...). Auf Vertrauensschutz können sich die Gesuchsteller nicht berufen (...). Im Vergleich mit der Rechtsprechung 354 Schätzungskommission nach Baugesetz 2006