BVR 1995 S. 172). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in einem Entscheid vom 20. Dezember 1996 für die Halbierung der Ausnützungsziffer und die gleichzeitige Herabsetzung der zulässigen Geschosszahl keine Entschädigung gesprochen (AGVE 1996 S. 186). Ebenso hat es keine materielle Enteignung in der Einbusse von rund 30 % der nutzbaren Fläche gesehen (AGVE 1988 S. 130 und 135). Diese Eingriffe waren unbefristet zu dulden. Den Gesuchstellern war die bauliche Nutzung während sieben bis acht Jahren (...) faktisch entzogen. Sie können das Grundstück seit der Einzonung aber unbeschränkt nutzen.