Ib 265). Das Bundesgericht hat z.B. eine Reduktion der baulichen Ausnützung auf einen Drittel in Folge einer Bauzonenänderung nicht als materielle Enteignung anerkannt (BGE 97 I 632 ff.). Sogar bei einer Herabsetzung der Ausnützung um drei Viertel hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die verbleibenden Baumöglichkeiten nicht auf eine Entschädigung erkannt (BGE vom 21. November 1984, in ZBl 1985 S. 211 ff.). Ebenfalls nicht als materielle Enteignung wurden Teilbauverbote auf einem Drittel bzw. zwei Fünftel eines Grundstücks beurteilt (BGE vom 14. Dezember 1983, in ZBl 1984 S. 366 ff.; BVR 1995 S. 172).