eines entschädigungspflichtigen Eigentumseingriffs ist die Rechtsprechung zu den unbefristeten sachlichen Teilnutzungsbeschränkungen (z.B. Abzonung, Umzonung) vergleichsweise heranzuziehen. Hier gilt der Grundsatz, dass eine Entschädigung als Folge einer Planänderung nur geschuldet ist, wenn auf dem betroffenen Grundstück keine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich gute Nutzung mehr möglich ist (BVR 1995 S. 172 mit Hinweisen; BGE 114 Ib 121; 111 2006 Enteignungsrecht 353