Das an der Gemeindegrenze liegende Grundstück war für die Erschliessung auch auf Anschlussbewilligungen der Nachbargemeinde Z. angewiesen. Zusicherungen der beiden Gemeinden, B. und Z., wurden jeweils an die Bedingung geknüpft, dass die Parzelle 137 vollständig erschlossen werde (…). Zudem wurden keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Die Auslagen für die Planung wurden von den Kaufrechtnehmern getragen. Hätte die Planung ein bewilligungsfähiges Projekt hervorgebracht, könnte es nun realisiert werden. Ein Vertrauensschaden ist den Gesuchstellern nicht entstanden. 3.3.3. Als weiterer Anhaltspunkt für die erforderliche Schwere