Insgesamt hat sich die erst nachträgliche Befristung demnach kaum ausgewirkt. 3.3.2.4. Die Gesuchsteller machen geltend, ihr Vertrauen in die Zusagen der Gemeinden B. und Z. sei zu schützen (…). Nach Ansicht der Gesuchsgegner spielen Vertrauensgesichtspunkte nach der rechtskräftigen Einzonung der Parzelle 137 keine Rolle mehr (…). (…) Eine (…) vertrauensbildende, bedingungslose Zusicherung der Überbaubarkeit der Parzelle 137 lässt sich in den Akten nicht finden. Das an der Gemeindegrenze liegende Grundstück war für die Erschliessung auch auf Anschlussbewilligungen der Nachbargemeinde Z. angewiesen.