3.3.2.2. Eine befristete Nutzungsbeschränkung wirkt sich dann besonders stark aus, wenn sie baureifes Land beschlägt, für das ein bewilligungsfähiges Bauprojekt zurückgestellt werden muss. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass je ein bewilligungsfähiges Bauprojekt eingereicht worden sei, und dass überhaupt ein Überbauungswille bestehe (…). (…) Nach den eingereichten Unterlagen (Kaufrechtverträge, Baugesuch, Lärmgutachten, Kostenvoranschläge) waren die Gesuchsteller zweifellos willens, die Parzelle 137 zu verkaufen oder zu überbauen. Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass sie versucht haben, das Land ökonomisch zu verwerten.