Die Intensität des Eingriffs hängt ab von der Dauer der Beschränkung, während der hätte gebaut werden können und auch gebaut worden wäre (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2003, S. 79). (…) Es ist offensichtlich, dass die Gesuchsteller von der zeitweiligen Nutzungsbeschränkung weniger stark betroffen waren als ein Grundeigentümer, der voll erschlossenes, sofort überbaubares Land hat. Die am Stichtag bestehenden Erschliessungsprobleme sind als ein den Eigentumseingriff mildernder Umstand zu berücksichtigen. Die allein der Zuweisung zur Landwirtschaftszone zuzurechnende Nutzungsbeschränkung dauerte rund sieben bis acht Jahre (1996/1997 bis März 2004).