Es bejahte die Einzonungspflicht trotzdem, weil die Parzelle 137 eine Baulücke bildet. Das Gericht stellte weiter fest, das Grundstück hätte innert zwei bis drei Jahren (1996/1997) erschlossen und danach überbaut werden können (…). Es bejahte die Realisierungswahrscheinlichkeit in diesem erweiterten Rahmen. Die Ausführungen der Parteien zu diesem Thema sind daher unerheblich. Es ist davon auszugehen, dass die Parzelle (frühestens) ab 1996 überbaubar war. Die Intensität des Eingriffs hängt ab von der Dauer der Beschränkung, während der hätte gebaut werden können und auch gebaut worden wäre (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2003, S. 79).