Ein Grundstück ist baureif, wenn es sich für die Überbauung eignet (nach Form, Lage, Beschaffenheit) und erschlossen ist (vgl. § 32 BauG). Baureif ist Land, das nach seiner rechtlichen und tatsächlichen Qualität überbaubar ist (Hänni, a.a.O., S. 237). Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass die Parzelle 137 im fraglichen Zeitpunkt baureif gewesen sei (…). Das Bundesgericht hat im Entscheid vom 26. November 2002 (…) festgestellt, dass die Erschliessung im massgeblichen Zeitpunkt nicht in allen Teilen vorhanden war. Es bejahte die Einzonungspflicht trotzdem, weil die Parzelle 137 eine Baulücke bildet.