beschränkung dauerte 10 Jahre und 2 Monate (…). In dieser Zeit wurden anderseits die Erschliessungsanlagen soweit ergänzt, dass das Grundstück bei der Einzonung im 2004 erschliessbar war (…). 3.3.2. Gemäss der angeführten Rechtsprechung liegt hier ein Grenzfall vor. Es ist anhand der konkreten Umstände zu entscheiden, ob die Intensität des Eingriffs eine Entschädigungspflicht begründet. Dabei hat die Baureife des Grundstücks besonderes Gewicht (…). 3.3.2.1. Ein Grundstück ist baureif, wenn es sich für die Überbauung eignet (nach Form, Lage, Beschaffenheit) und erschlossen ist (vgl. § 32 BauG).