Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass auf fünf bis zehn Jahre befristete Bauverbote entschädigungslos zu dulden sind (BGE 109 Ib 23 ff.). Bei der Prüfung der konkreten Umstände eines befristeten Bauverbots ist insbesondere auf die Baureife des betroffenen Grundstücks zu achten (Ulrich Zimmerli, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur materiellen Enteignung, in ZBl 1974 S. 149). (…) 3.3.1. In der Zeit vom 18. Januar 1994 (grossrätliche Genehmigung der Zuweisung zur Landwirtschaftszone) bis am 3. März 2004 (Beschluss des Regierungsrats über Zuweisung zur Zone W2) war die Parzelle 137 einer baulichen Nutzung entzogen.