In der Regel löst ein auf fünf Jahre befristetes Bauverbot keine Entschädigungspflicht aus. Ein zehn Jahre dauerndes Bauverbot auf baureifem Land kann hingegen enteignungsähnlich wirken, allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Sonderopfers. Die Beeinträchtigung einer zukünftigen besseren Nutzung hat aber nur dann enteignungsähnliche Wirkung, wenn im massgebenden Zeitpunkt anzunehmen war, die bessere Nutzung lasse sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft verwirklichen. Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass auf fünf bis zehn Jahre befristete Bauverbote entschädigungslos zu dulden sind (BGE 109 Ib 23 ff.).