Dasselbe gilt auch bei einer Bausperre, wo die Eigentümerbefugnisse ebenfalls nur vorübergehend beschränkt werden. Sie sind entschädigungslos zu dulden, ausser ein Eigentümer wird besonders schwer getroffen, weil er ein bewilligungsfähiges Bauvorhaben auf baureifem Land während längerer Zeit zurückstellen muss. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich keine feste zeitliche Begrenzung entnehmen, bei deren Überschreitung eine materielle Enteignung angenommen werden müsste. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls. In der Regel löst ein auf fünf Jahre befristetes Bauverbot keine Entschädigungspflicht aus.