schädigung - mangels Schaden für den Eigentümer - grundsätzlich keine Ursache mehr. Eine Ausnahme von dieser Regel ist gerechtfertigt, wo die Zeitspanne zwischen der ersten Beschränkung und der späteren Änderung der rechtlichen Regelung besonders lang war, so dass der Eigentümer ohne die Beschränkung in der Zwischenzeit eine bessere Nutzung seines Landes hätte vornehmen können (BGE 121 II 317 in Pra 1996 S. 604 mit Hinweisen; Peter Hänni, Planungs- Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 623). Dasselbe gilt auch bei einer Bausperre, wo die Eigentümerbefugnisse ebenfalls nur vorübergehend beschränkt werden.