Der Augenschein bei der Streitliegenschaft hat ergeben, dass die Stützpfosten das ganze Vordach tragen bzw. dass das ganze Vordach von den Stützpfosten abgestützt wird (…). Demnach ist vorliegend die ganze grün skizzierte Fläche zur Gebäudegrundfläche zu zählen. 79 Benützungsgebühren (§ 34 Abs. 2 BauG) - Schuldner der Benützungsgebühren ist der Eigentümer eines Gebäudes. Sie können von diesem erhoben werden, auch wenn sie bei der Mieterschaft nicht erhältlich gemacht werden konnten Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 4. September 2007 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde R.