Bruttogeschossfläche dagegen der Anfall von verschmutztem Abwasser. Es ist daher auch unerheblich, dass im Bereich des überdeckten Unterstandes nach den Ausführungen der Beschwerdeführer jeglicher Schmutzwasseranschluss fehle (…). 4.2.3. Gemäss dem Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] II/63 vom 3. Mai 1994 sind Dachvorsprünge grundsätzlich nicht zur Gebäudegrundfläche zu zählen. Die Gemeinde E. hat das von den Beschwerdeführern blau skizzierte schmale Vordach nicht der Gebäudegrundfläche zugerechnet.