Das grün markierte Dach diene auch zum atmosphärischen Schutz (…). Das Gericht konnte anlässlich der Augenscheinsverhandlung feststellen, dass die grün eingefärbte Fläche durch die zwei bis drei Meter nach unten gezogene Verschalung des Daches gegen äussere, auch atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abgeschlossen ist (...). Es ist zwar richtig, dass gemäss § 19 Abs. 2 RFSA die anrechenbare Bruttogeschossfläche nach den Bestimmungen von § 9 Abs. 2 der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) für die Berechnung der Ausnützungsziffer ermittelt wird. Ein Analogieschluss zur Gebäudegrundfläche ist deshalb aber nicht zwingend.