vgl. auch Bundesgerichtsentscheid [BGE] 104 Ib 374 ff.). 4.2.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass der grün markierte Teil der Baute sicher nicht Raum zum atmosphärischen Schutz der gelagerten Materialien und Steinprodukte schaffe. Die Verschalungen seien nicht zum Schutz gemacht worden (…). Die Gemeinde macht geltend, das strittige Vordach sei auf der Nord- und der Südseite auf ungefähr der halben Gebäudehöhe verschalt. Auf der Westseite messe die Verschalung wegen der Kranbahn nur ca. 1,20 Meter. Ostseitig sei der überdachte Teil durch die Fassade der Produktionshalle begrenzt. Das grün markierte Dach diene auch zum atmosphärischen Schutz (…).