4.2.1. Ein Gebäude ist definiert als eine im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutz von Menschen und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst. Dabei wird der Begriff des "Gebäudes" ausdehnend interpretiert und umfasst neben gewerblichen und industriellen Gebäuden auch gebäudeähnliche Objekte wie Buden, Lauben, Schuppen sowie permanente Lager-, Abstellund andere Plätze (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 3 zu § 10 aBauG mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsentscheid [BGE] 104 Ib 374 ff.).